Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des §§ 220 - 222 FinStrG ist jeweils das Hervorkommen bzw. Beibringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, also von Umständen, die im Zeitpunkt der vorausgehenden Entscheidung zwar bereits vorhanden, aber noch nicht bekannt waren. Als Ausnahme von diesen Grundsätzen ist im § 223 FinStrG als Wiederaufnahmegrund auch ein erst später entstandener Umstand angeführt, nämlich die rechtskräftige Entscheidung oder Verfügung der Abgabenbehörde, die vom Strafurteil wenn auch nur in der rechtlichen Beurteilung abweicht.