Vergleichbar mit der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 165 Abs 1 lit d FinStrG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 222 FinStrG nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Gericht auch dann zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweise dafür beigebracht werden, dass das Gericht einen zu hohen Verkürzungsbetrag seinem Urteil zu Grunde gelegt hat.