Wiederaufnahme bei Hervorkommen der gerichtlichen Unzuständigkeit (§ 221 FinStrG) (Fellner)
Fellner14. LfgMärz 2011
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (14. Lfg 2011) Wiederaufnahme bei Hervorkommen der gerichtlichen Unzuständigkeit (§ 221 FinStrG) Rz 1010
Wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichts ergibt, so hat gemäß § 221 FinStrG das Landesgericht über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.