Die Wiederaufnahme (zum Nachteil des Beschuldigten) kann nach § 352 Abs 1 StPO unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen verfügt werden, wenn das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden ist. Unter den Voraussetzungen des § 355 StPO kann eine Wiederaufnahme vom Ankläger auch im Falle eines Freispruches beantragt werden.