Das 16. Hauptstück der Strafprozessordnung idFd BG BGBl I 2007/93 (§§ 352 - 364 StPO) behandelt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die Erneuerung des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das (nunmehr) 16. Hauptstück der StPO wurde durch das BG BGBl I 2007/93 grundlegend überarbeitet und neu gegliedert.