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Inhaltsübersicht - §§ 220 - 226 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

 

Rz

Allgemeines zu den §§ 220 bis 224 und 226 FinStrG

1-3c

Wiederaufnahme des mit einer Unzuständigkeitsentscheidung abgeschlossenen Verfahrens (§ 220 FinStrG)

4-9

Wiederaufnahme bei Hervorkommen der gerichtlichen Unzuständigkeit (§ 221 FinStrG)

10-11a

Wiederaufnahme aus dem Grund der Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 222 FinStrG)

12

Erweiterung der Wiederaufnahmegründe auf Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörde (§ 223 FinStrG)

13

Bewilligung der Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines Teiles des Schuldspruches (§ 224 FinStrG)

14-15

Beibringen neuer Tatsachen und Beweismittel während eines Rechtsmittelverfahrens (§ 226 FinStrG)

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