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Allgemeines zu den §§ 220 bis 224 und 226 FinStrG | 1-3c |
Wiederaufnahme des mit einer Unzuständigkeitsentscheidung abgeschlossenen Verfahrens (§ 220 FinStrG) | 4-9 |
Wiederaufnahme bei Hervorkommen der gerichtlichen Unzuständigkeit (§ 221 FinStrG) | 10-11a |
Wiederaufnahme aus dem Grund der Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 222 FinStrG) | 12 |
Erweiterung der Wiederaufnahmegründe auf Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörde (§ 223 FinStrG) | 13 |
Bewilligung der Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines Teiles des Schuldspruches (§ 224 FinStrG) | 14-15 |
Beibringen neuer Tatsachen und Beweismittel während eines Rechtsmittelverfahrens (§ 226 FinStrG) | 16 |