Werden neue Tatsachen und Beweismittel, die gegen die gerichtliche Zuständigkeit (nicht aber etwa gegen die Schuld des Verurteilten) sprechen, während des Verfahrens über ein Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht gemäß § 226 FinStrG endgültig über die Zuständigkeit des Gerichts.