Nach § 108 Abs 1 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag nach Ablauf bestimmter Fristen einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Das Gericht hat - abgesehen von Zurückweisungsfällen - in der Sache zu entscheiden.