Nach § 202 Abs 1 FinStrG in der ab 1. Jänner 2011 anzuwendenden Fassung der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insoweit
einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre.