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Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Fellner14. LfgMärz 2011

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Nach § 202 Abs 1 FinStrG in der ab 1. Jänner 2011 anzuwendenden Fassung der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre.

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