Die Bestimmungen der §§ 201, 202, 205 und 208 - 212 FinStrG sollen die gegenseitigen Zuständigkeiten des Gerichtes und der Finanzstrafbehörde klar und unmissverständlich abgrenzen. Sie sollen ferner die von der Finanzstrafbehörde zu unternehmenden Schritte dann erleichtern, wenn die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Zuständigkeit verneint.