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Stellung der Finanzstrafbehörde (§ 196 FinStrG) (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

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Die durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, mit Wirkung ab 2008 neu gefasste Bestimmung des § 196 FinStrG - die zum Teil auch die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen der §§ 197 und 198 FinStrG, die durch diese Novelle aufgehoben wurden, ersetzt - hat die Stellung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zum Inhalt. Die Erläuterungen hiezu lauten (RV, 81 BlgNR 23. GP ):

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