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Verfolgung des Sozialbetruges (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

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Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113, aufgezählten Behörden und Einrichtungen. Nach § 3 Abs 2 Z 1 SBBG gelten auch die Finanzstraf- und Abgabenbehörden als Kooperationsstellen iS des SBBG.

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