Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (23. Lfg 2017) Verfolgung des Sozialbetruges Rz 1616
Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113, aufgezählten Behörden und Einrichtungen. Nach § 3 Abs 2 Z 1 SBBG gelten auch die Finanzstraf- und Abgabenbehörden als Kooperationsstellen iS des SBBG.