Die Besonderheiten des materiellen Finanzstrafrechtes verlangen ebenso wie im verwaltungsbehördlichen Verfahen auch im gerichtlichen Verfahren ihre Berücksichtigung. Daher werden die Vorschriften der Strafprozessordnung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen durch die §§ 196 a-246 FinStrG entsprechend ergänzt.