Die Abs 1 und 2 des § 176 FinStrG übernehmen den wesentlichen Inhalt des § 5 Abs 1 und 2 StVG über den Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe wegen Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft etc.
Abs 3 des § 176 FinStrG bestimmt in Anlehnung an § 133 StVG, dass dann, wenn Umstände, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht zulassen, nachträglich hervorkommen, der Vollzug nachträglich aufzuschieben ist.