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Aufschub des Vollzuges (§§ 176 bis 178 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Die Abs 1 und 2 des § 176 FinStrG übernehmen den wesentlichen Inhalt des § 5 Abs 1 und 2 StVG über den Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe wegen Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft etc.

Abs 3 des § 176 FinStrG bestimmt in Anlehnung an § 133 StVG, dass dann, wenn Umstände, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht zulassen, nachträglich hervorkommen, der Vollzug nachträglich aufzuschieben ist.

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