Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Nach § 179 Abs 1 FinStrG sind die Bestimmungen für den Vollzug der Freiheitsstrafen auch für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen anzuwenden (vgl RV zur FinStrG-Novelle 1975 1130 BlgNR 13. GP ).