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Bescheidbehebung (§ 170 Abs 2 bis 4 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Das Ziel jedes behördlichen Verfahrens muss es sein, Rechtsverhältnisse auf verbindliche Art zu gestalten und zu regeln und auf diese Weise Rechtssicherheit zu schaffen. Die Rechtsordnung muss es daher in Kauf nehmen, dem erwähnten Ziel zuliebe auf dem Gebiet der unbedingten Durchsetzung der Rechtsordnung ein Opfer zu bringen und auch behördliche Entscheidungen, die der Rechtslage nicht entsprechen, unter bestimmten Voraussetzungen die gleiche Verbindlichkeit beizulegen wie solchen, die mit der Rechtsordnung in vollem Einklang stehen. Behördliche Entscheidungen können daher ungeachtet eingetretener Rechtskraft nur dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass ihnen gegenüber das Postulat der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit, die durch eine behördliche Entscheidung hergestellt werden soll, zurückgestellt werden kann (OGH vom 30. März 1979, 1 Ob 10/79, EvBl 1979/190).

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