Abgesehen von der im § 165 Abs 4 FinStrG bestimmten Frist für die Einreichung eines Wiederaufnahmsantrages sieht Abs 6 eine weitere Fristsetzung vor, die auch für die amtswegige Wiederaufnahme Gültigkeit hat.
In der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975 ist zu § 165 Abs 6 FinStrG ausgeführt (1130 BlgNR 13. GP ):