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Fristen für die Einbringung des Wiederaufnahmsantrages bzw die amtswegige Wiederaufnahme (§ 165 Abs 6 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Abgesehen von der im § 165 Abs 4 FinStrG bestimmten Frist für die Einreichung eines Wiederaufnahmsantrages sieht Abs 6 eine weitere Fristsetzung vor, die auch für die amtswegige Wiederaufnahme Gültigkeit hat.

In der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975 ist zu § 165 Abs 6 FinStrG ausgeführt (1130 BlgNR 13. GP ):

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