Nach § 165 Abs 3 FinStrG sind zur Stellung eines Wiederaufnahmsantrages, der der Partei einen verfolgbaren Rechtsanspruch auf die Verfügung der Wiederaufnahme einräumt, der im wiederaufzunehmenden Finanzstrafverfahren Bestrafte, der belangte Verband sowie die Nebenbeteiligten berechtigt, die letzteren jedoch unter der Voraussetzung, dass der Spruch der Entscheidung Feststellungen im Sinne des § 138 Abs 2 lit f bis h FinStrG enthält.