vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführung der Wiederaufnahme (§ 166 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

29
Nach § 166 Abs 1 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Wenn das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat, so steht diesem die Entscheidung mit Beschluss zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!