Nach § 166 Abs 1 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Wenn das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat, so steht diesem die Entscheidung mit Beschluss zu.