Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (§ 165 Abs 1 lit b FinStrG)
Fellner17. LfgJänner 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (§ 165 Abs 1 lit b FinStrG) Rz 1111
Die nach § 165 Abs 1 lit b FinStrG einen Wiederaufnahmsgrund darstellenden, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen im Zeitpunkt der Tat schon vorhanden gewesen und nur nicht geltend gemacht worden sein.