Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis, sonstige gerichtlich strafbare Tat, Erschleichen der Entscheidung (§ 165 Abs 1 lit a FinStrG)
Fellner17. LfgJänner 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis, sonstige gerichtlich strafbare Tat, Erschleichen der Entscheidung (§ 165 Abs 1 lit a FinStrG) Rz 77
Bei den unter lit a des § 165 Abs 1 FinStrG angeführten Wiederaufnahmegründen handelt es sich um vorsätzliche Handlungen, durch die die Entscheidung der Behörde herbeigeführt worden ist.