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Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis, sonstige gerichtlich strafbare Tat, Erschleichen der Entscheidung (§ 165 Abs 1 lit a FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Bei den unter lit a des § 165 Abs 1 FinStrG angeführten Wiederaufnahmegründen handelt es sich um vorsätzliche Handlungen, durch die die Entscheidung der Behörde herbeigeführt worden ist.

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