Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH vom 4. September 2003, 2000/17/0024, vom 13. September 2004, 2000/17/0018, und vom 16. November 2004, 2000/17/0022).