Die Wiederaufnahme des Verfahrens, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen möglich ist, ist an die Erfüllung bestimmter, im Gesetz bestimmt bezeichneter Voraussetzungen geknüpft. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist die Behörde verpflichtet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen. Es besteht daher auch ein Rechtsanspruch der Partei auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag.