Aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte, des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluss des Verfahrens besteht das Bedürfnis nach materieller Rechtskraft einer Entscheidung (vgl VwGH vom 25. September 1997, 97/16/0368).
Eine Durchbrechung der Rechtskraft einer Entscheidung ist insbesondere in den Fällen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen.