Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben gemäß § 162 Abs 1 FinStrG im Namen der Republik zu ergehen.
In § 162 Abs 2 FinStrG ist der Inhalt der Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses im Einzelnen angeführt.
Abs 3 des § 162 FinStrG enthält nähere Bestimmungen über den Spruch des Erkenntnisses (des Beschlusses) des BFG. Danach hat der Spruch die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde sowie den Anspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.