Nach § 161 Abs 5 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, sind Säumnisbeschwerden iS des § 152 Abs 3 FinStrG mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Finanzstrafbehörde zurückzuführen ist.
Auch in Säumnisbeschwerdeangelegenheiten hat das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst zu entscheiden (2007, BlgNR 24. GP).