Voraussetzung für die nach § 161 Abs 4 FinStrG mögliche Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides ist es, dass – nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes – umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind. Ein solcher die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung beinhaltender Beschluss stellt eine Ausnahme von dem im Abs 1 festgelegten Grundsatz dar, dass das Bundesfinanzgericht meritorisch zu entscheiden hat.