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Aufhebung des Erkenntnisses (Bescheides) und Zurückverweisung der Sache (§ 161 Abs 4 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Voraussetzung für die nach § 161 Abs 4 FinStrG mögliche Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides ist es, dass – nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes – umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind. Ein solcher die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung beinhaltender Beschluss stellt eine Ausnahme von dem im Abs 1 festgelegten Grundsatz dar, dass das Bundesfinanzgericht meritorisch zu entscheiden hat.

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