Nach § 161 Abs 3 Satz 2 FinStrG kann eine unrichtige Gesetzesanwendung zu Gunsten anderer an der Tat Beteiligter oder von Nebenbeteiligten von Amts wegen wahrgenommen und die Entscheidung aufgehoben werden, auch wenn diese Personen kein Rechtsmittel ergriffen haben.
Eine diesem beneficium cohaesionis entsprechende Regelung kennt überdies auch § 166 Abs 6 FinStrG für das wieder aufgenommene Verfahren.