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Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes (§ 163 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Ebenso wie das erstinstanzliche Erkenntnis (vgl § 141 Abs 1 FinStrG) ist auch die Rechtsmittelentscheidung stets schriftlich auszufertigen.

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