Wird in der Rechtsmittelentscheidung ein Verfallsausspruch aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt und war nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt worden (§ 19 Abs 2 FinStrG), so ist hier die Auferlegung eines Wertersatzes durch das Bundesfinanzgericht vorgesehen. Eine solche Entscheidung kann auch ergehen, wenn nur der Verfallsbeteiligte ein Rechtsmittel ergriffen hat.