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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Entscheidung über Beschwerden (§ 161 Abs 1 FinStrG)
Fellner
19. Lfg
Jänner 2015
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (19. Lfg 2015) Entscheidung über Beschwerden (§ 161 Abs 1 FinStrG) Rz 1
1
Gemäß § 62 Abs 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden gegen Erkenntnisse und gegen sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörde das
Bundesfinanzgericht.
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