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Entscheidung über Beschwerden (§ 161 Abs 1 FinStrG)

Fellner19. LfgJänner 2015

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Gemäß § 62 Abs 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden gegen Erkenntnisse und gegen sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörde das Bundesfinanzgericht.

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