Die Klage des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators nach § 43 Abs 1 beschränkt sich nicht mehr auf die Einverleibung des Miteigentums und des Wohnungseigentums am zugesagten Objekt (vgl 5 Ob 184/03z = ZRInfo 2004/058), sondern hat auf Wohnungseigentumsbegründung an allen wohnungseigentumstauglichen bzw gewidmeten Objekten zu lauten. Ausnahmsweise wird im Verfahren dennoch nur Wohnungseigentum an dem konkreten Objekt begründet, wenn eine Gesamtbegründung im konkreten Fall (noch) nicht möglich ist.