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Wohnungseigentumsgesetz, Kolmasch
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4. Verwalter (Kolmasch)
Kolmasch
2. Aufl
Oktober 2006
§ 18 Abs 3 stellt klar, dass die Mehrheit die Eigentümergemeinschaft in Fragen des Rechtsverhältnisses zum Verwalter vertreten kann und kein Eigentümervertreter bestellt werden muss.
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