In Verbindung mit der kurzen Legisvakanz verursachte das strenge Übergangsrecht des WEG 2002 in der Praxis große Probleme. Eine großzügigere Handhabung, die sogar das Bundesministerium für Justiz empfahl, lehnte der OGH unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut ab (vgl zB 5 Ob 224/03g = ZRInfo 2004/013). Um zu verhindern, dass von großzügigeren Grundbuchgerichten bewilligte Eintragungen als nichtig angesehen werden, wird die Rechtswirksamkeit von Wohnungseigentumsbegründungen, die bisher trotz des In-Kraft-Tretens des WEG 2002 noch nach alter Rechtslage erfolgten, in § 57 Abs 2 außer Frage gestellt. Darüber hinaus hebt § 57 Abs 1 - vier Jahre nach In-Kraft-Treten! - das Übergangsrecht temporär auf: Die Wohnungseigentumsbegründung kann noch nach den Vorschriften des WEG 1975 erfolgen, wenn der Grundbuchantrag bis 31. 12. 2006 gestellt wird. Diese Regelung, die bereits am 27. 7. 2006 in Kraft getreten ist, gilt auch in bereits anhängigen Verfahren.