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zu § 195 UGB - Inhalt des Jahresabschlusses (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Inhalt des Jahresabschlusses

 

§ 195. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

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