zu § 196 UGB - Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.