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zu § 194 UGB - Unterzeichnung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Unterzeichnung

 

§ 194. Der Jahresabschluss ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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