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zu § 187 UGB - Konkurs des Inhabers (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Konkurs des Inhabers

 

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen.

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