vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 186 UGB - Auseinandersetzung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Auseinandersetzung

 

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu befriedigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte