zu § 186 UGB - Auseinandersetzung (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Auseinandersetzung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu befriedigen.