Anfechtung im Konkurs
(1) Ist aufgrund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlass vom Masseverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlass unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.