Kommentierung
Inhaltsübersicht
Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die beim Betrieb von Zapfstellen üblich sind (§ 157 Abs 1 Z 1). In der GewO werden einzelne Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt. Und zwar: