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§ 157 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch12. LfgOktober 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Tankstellen

1.1. Dienst- und Serviceleistungen

1
Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die beim Betrieb von Zapfstellen üblich sind (§ 157 Abs 1 Z 1). In der GewO werden einzelne Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt. Und zwar:

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