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§ 158 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 158 (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen sowie für die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten sind die §§ 87a bis 87e NO und § 2 NotariatsaktG anzuwenden.

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