§ 157 (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (z.B. Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),