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§ 157 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 157 (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (z.B. Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),

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