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§ 471j ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 471j Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

bereits auf Grund einer Vollversicherung oderauf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

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