§ 471j Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
bereits auf Grund einer Vollversicherung oderauf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr§ 471j Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
bereits auf Grund einer Vollversicherung oderauf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr