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§ 471k ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 471k Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden.

Fassung BGBl I 1998/138

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