§ 471i Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.
Fassung BGBl I 2024/106 Seite 2
§ 471i Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.
Fassung BGBl I 2024/106 Seite 2