§ 1305 Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für die Mitwirkung bei der Aktualisierung der Neuauflage (2025) und bei der Aktualisierung der Vorauflage (2016) Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl herzlich gedankt.

