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§ 1304 ABGB (Wagner)

Wagner5. AuflOktober 2025

§ 1304 Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.

Mitwirkung: Herrn (Mag.) Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt (Stand 2024).

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