§ 1306 Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für die Mitwirkung bei der Aktualisierung der Neuauflage (2025) und bei der Aktualisierung der Vorauflage (2016) Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl herzlich gedankt.

