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zu § 140 EO (Pochmarski)

Pochmarski1. AuflAugust 2023

Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör

 

(1) Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.

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